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Alexandra Hofinger Yachtcharter
Aigen 23
4911 Tumeltsham
Österreich
Info
Impressum
Alexandra Hofinger Yachtcharter
Aigen 23
4911 Tumeltsham
Österreich
UID Nummer: ATU68608688
Firmengericht: Ried im Innkreis
Bildnachweis
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Info
AGBs
1. Vertragspartner
Begriffsdefinition:
Vercharterer: Eigner der gecharterten (gemieteten) Jacht oder dessen Bevollmächtigter
Charterer: Kunde und Mieter der Jacht
Agentur: Den Vertrag mit dem Vercharterer vermittelnder Unternehmer
Vertragspartner sind der auf dem Vertrag genannte Vercharterer und der Charterer.
Hofinger Yachtcharter (im folgenden Text Agentur genannt) ist Vermittler dieses Vertrages.
2. Anerkennung des Vertrages und seiner Bestimmungen
- Die Agentur ist berechtigt, diesen Vertrag als Vertreterin des Vercharterers abzuschließen und zu unterfertigen.
- Der Charterer erklärt, dass er den Vertrag gelesen, die darin verwendeten nautischen Fachausdrücke sowie ihre Bedeutung verstanden oder erklärt bekommen hat und mit den, auf die Besonderheiten des Yachtcharters und Yachtsportes abgestimmten, Vertragsbedingungen einverstanden ist.
3. Charterpreis
Der Charterpreis umfasst die Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtungen.
Extras und Nebenkosten werden gesondert berechnet und bleiben bei einer etwaigen Refundierung von Charterkosten unberücksichtigt.
Im Preis nicht enthalten sind Hafen- und andere Gebühren sowie Treibstoff, Gas, Wasser und alle Aufwendungen bzw. Maßnahmen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb der Yacht während der Charterdauer notwendig sind. Offensichtliche Fehler bei der Berechnung des Charterpreises oder bei anderen Vertragsangaben berechtigen nicht zum Vertragsrücktritt sondern können entsprechend der gültigen Preisliste und den gültigen Geschäftsbedingungen des Vercharterers korrigiert werden.
Abweichungen der Ausstattung der Yacht von übersandten Ausrüstungs- oder Inventarverzeichnissen berechtigen den Charterer nicht zu Preisabzügen, wenn alle für die Sicherheit und Fahrtüchtigkeit der Yacht wesentlichen Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind.
Zur Vertragsauflösung berechtigen eine geringere Kabinen- und Kojenzahl ohne Berücksichtigung des Salons sowie die Reffeinrichtung der Segel, wenn diese Bedingungen im Chartervertrag als buchungsentscheidend angeführt sind.
4. Anreise
Die Anreise zum Charterantritt ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Verzögert sich der Charterantritt infolge verspäteter Ankunft des Charterers oder eines Crewmitgliedes, besteht kein Anspruch auf Kostenrückerstattung oder Preisminderung. Der Charterer und seine Crew erklären sich bewusst zu sein, dass sie ein Gerät zur Ausübung des Bootssportes mieten und keine Reise im Sinne der Gesetze und Bestimmungen für das Reisebürogewerbe buchen.
5. Vertragsauflösung durch den Charterer
- Die Zeitspanne, für welche dieser Vertrag abgeschlossen wurde, kann nur mit Zustimmung des Vercharterers und nach Maßgabe der Möglichkeiten geändert werden.
- Bei Stornierung durch den Charterer bis zu 8 Wochen vor Charterbeginn entspricht die Stornogebühr der Höhe der bis dahin zu leistenden Zahlungen, danach dem vollen Charterpreis. Wir empfehlen den Abschluss einer den Stornobedingungen entsprechenden Stornoversicherung.
- Sollte eine Weitervercharterung nach Storno für den gesamten oder nur einen Teil des vereinbarten Charterzeitraumes möglich sein, werden 10 % des Preises, zu dem die Weitervercharterung gelingt, als Unkostenbeitrag einbehalten. Der Rest wird dem Charterer vom Vercharterer rückerstattet.
- Ausfälle oder ungenaue Anzeigen von Messgeräten oder anderen Ausrüstungsgegenständen berechtigen dann nicht zu einem Nichtantritt oder Abbruch des Charters bzw. zu finanziellen Forderungen, wenn eine korrekte Navigation unter Anwendung klassischer Navigationsmethoden (wie z.B. Standortbestimmung durch Peilverfahren, Koppelnavigation usw.) und guter Seemannschaft möglich und die Sicherheit von Schiff und Mannschaft nicht gefährdet ist.
6. Übergabe und Übernahme der Yacht
- Der Vercharterer verpflichtet sich, den Charterer UND den von diesem bestimmten Schiffsführer bei Übergabe der Yacht unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände an Hand einer Check- oder Inventarliste ausführlich in die Yacht einzuweisen. Die Kontrolle der Yacht kann durch einen Probeschlag ergänzt werden. Durch Unterschrift dieser Liste bestätigt der Charterer / Schiffsführer, die Yacht in gutem, seetüchtigem Zustand, sauber, vollgetankt (Treibstoff, Öl, Wasser) und vorschriftsmäßig ausgerüstet übernommen zu haben. Festgestellte Mängel, Schäden oder fehlende Ausrüstungsgegenstände müssen schriftlich festgehalten werden.
- Der Charterer kann die Übernahme der Yacht verweigern, wenn deren Sicherheitsausrüstung und Sicherheitsstandard nicht den nationalen Vorschriften entsprechen oder Rumpf, Deck bzw. die Rumpf/Deckverbindung, Rigg, Segel oder Ruderanlage so stark beschädigt sind, dass die Sicherheit von Schiff und Crew nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall entspricht die weitere Vorgangsweise dem Punkt 6a.
- Der Vercharterer kann die Übergabe der Yacht verweigern, wenn
- die Chartergebühr nicht vollständig bezahlt oder,
- die Kaution nicht gestellt bzw. nicht durch eine Versicherung ersetzt ist,
- notwendige Dokumente fehlen oder ungenügend sind (kein oder für die gecharterte Yacht ungenügender Befähigungsausweis als Schiffsführer, fehlendes u/o unpassendes Sprechfunkzeugnis etc.
- wenn sich bei der Übernahme mit Einweisung in die Yacht bzw. bei einer Probefahrt herausstellt, dass der Schiffsführer nicht die erforderlichen Kenntnisse zur sicheren Führung der Yacht hat
- Im letztgenannten Fall bzw. bei fehlender oder ungenügenden Befähigungsausweisen kann der Törn mit einem dem Charterer auf seine Kosten beigestellten oder mit einem von ihm selbst bestimmten und zur Führung der Jacht berechtigten und befähigten Skipper angetreten werden.
7. Verspätete Übergabe
- Kann der Vercharterer die Yacht oder einen geeigneten Ersatz – darunter ist eine in Größe und Ausstattung der ursprünglich gecharterten Yacht ähnliche Type zu verstehen (siehe dazu Punkt 3) – bis spätestens nach einem Viertel (1/4) der vereinbarten Charterzeit – im Höchstfall aber nach 3 Tagen – nicht zur Verfügung stellen, hat der Charterer das Recht, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall erhält er vom Vercharterer die geleisteten Zahlungen rückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Charterers bestehen nur, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vercharterers Ursache der Verspätung oder Unmöglichkeit der Gestellung der Jacht sind.
- Steht bereits vor Charterbeginn fest, dass die Yacht bzw. ein geeigneter Ersatz zum vertraglich vereinbarten Termin nicht zur Verfügung stehen wird, verpflichtet sich die Agentur, den Charterer darüber zu informieren, sobald sie davon Kenntnis hat. In diesem Fall können beide Seiten bereits vor Charterbeginn vom Vertrag zurücktreten. Die bis dahin geleisteten Zahlungen des Charterers werden diesem vom Vercharterer rückerstattet. Weitere Ersatzleistungen sind ausgeschlossen.
- Kann der Charterer aus Gründen, die der Vercharterer zu vertreten hat, die gecharterte Yacht erst verspätet übernehmen, erhält er vom Vercharterer dann die anteiligen Charterkosten refundiert, wenn
- entweder die Schiffsübernahme für einen Zeitpunkt in der zweiten Tageshälfte vereinbart worden ist, eine Nächtigung auf der gecharterten oder einer Ersatzyacht und/oder die tatsächliche Übernahme nicht bis spätestens Mittag 12 Uhr des nächsten Tages erfolgt ist,
- oder wenn die Schiffsübernahme für die erste Tageshälfte vereinbart wurde, tatsächlich aber erst mehr als 12 Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt erfolgt ist.
8. Versicherung und Kaution
Die gecharterte Yacht ist Haftpflicht- und kaskoversichert. Die Haftung des Charterers (Skippers) für von ihm oder seiner Crew verursachte Schäden ist gegenüber dem Vercharterer (nicht gegenüber Dritten) mit der Höhe der hinterlegten Kaution begrenzt. Ausnahmen sind im Vertrag angeführt.Im Hinblick auf möglicherweise nicht ausreichende Deckungssummen (Beispiel Haftpflicht / Umweltschäden) wird der Abschluss eines entsprechenden Versicherungspaketes empfohlen.
- Die Versicherungsprämie für die gecharterte Yacht ist im Charterpreis enthalten oder als Extrakosten gesondert ausgewiesen. Die Versicherung deckt keine Unfälle mitgeführter Personen sowie Verluste oder Beschädigungen von deren persönlichen Gegenständen. Wir empfehlen den Abschluss entsprechender Zusatzversicherungen.
- Voraussetzung für eine Leistung der Versicherung im Schadensfall ist, dass der Schaden nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist oder der Charterer/Skipper ein Verhalten gesetzt hat, welches den Versicherer von der Leistungspflicht entbindet. (Obliegenheitspflichtverletzung)
- Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen die Haftung des Charterers nicht mit der Höhe der hinterlegten Kaution bzw. des Versicherungsselbstbehaltes begrenzt ist sondern der Charterer für vollen Schadenersatz in unbegrenzter Höhe haftet.
9. Benützung der Yacht, Verpflichtungen, Schäden
- Der Charterer / Schiffsführer erklärt, die Yacht unter Berücksichtigung guter Seemannschaft sowie unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen aller besuchten Länder zu benützen.
- Der Charterer bzw. der von ihm benannte Schiffsführer verpflichtet sich weiters
- nur die maximal zulässige Anzahl von Personen mitzuführen und jede Änderung der Crew dem Vercharterer und den zuständigen Behörden zu melden, die Yacht weder geschäftlich noch für Warentransporte bzw. zur entgeltlichen Personenbeförderung oder zum professionellen Fischfang zu benützen,ohne ausdrückliche Zustimmung des Vercharterers nicht an Wettfahrten teilzunehmen oder die Yacht weiterzuverchartern,
- außer in Notfällen die Yacht nicht zum Schleppen anderer Fahrzeuge zu verwenden oder sich schleppen oder bergen zu lassen und für den Fall, dass Schlepp- oder Bergehilfe angenommen werden muss, eine Weisung des Vercharterers (oder seines Bevollmächtigten) einzuholen. Ist das nicht möglich, hat er mit dem Kapitän des anderen Schiffes eine Vereinbarung über die Schleppkosten bzw. den Bergelohn zu treffen, bevor die Hilfe angenommen wird,
- ein Logbuch (Seetagebuch) zu führen, in dem Kurse, Manöver, Logge, Segelführung bzw. Motorbetrieb, laufend festgestellte Schiffsstandorte, durchgeführte Kontrollen, Wartungs- oder Reparaturarbeiten, wichtige Ereignisse oder Beobachtungen (Unfälle etc.) chronologisch aufgezeichnet werden.
- Verwendet der Charterer dazu ein auf der Jacht vorhandenes Logbuch (oder muss dieses auf Anweisung des Vercharterers verwenden) bleibt das Logbuch an Bord.
- In diesem Fall wird eine zusätzliche private Logbuchführung oder die Anfertigung einer Kopie empfohlen.
- auf einer Segelyacht nur eine dem Rigg und den Windverhältnissen angepasste Segelfläche zu führen, den Motor bei Lage nicht laufen zu lassen und nur so lange unter Maschine zu fahren, wie das nötig ist,
- aus einem geschützten Hafen nur auszulaufen, wenn die Prinzipien guter Seemannschaft das erlauben,
- einen unsicheren Anker- oder Liegeplatz zu verlassen, wenn die Wetterprognose bzw. die aktuelle Wettersituation bzw. erkennbare Wetterentwicklung das geboten erscheinen lassen,
- während aller Liegezeiten dafür Sorge zu tragen, dass eine Gefährdung des Schiffes rechtzeitig erkannt werden kann und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung getroffen werden können.
- Bei Schäden an der Yacht durch Materialabnützung hat der Charterer die Reparatur oder den Ersatz entsprechend der Weisung des Vercharterers oder seines Bevollmächtigten zu veranlassen. Ist dieser nicht erreichbar, ist der Charterer berechtigt, die Reparatur oder den Ersatz zu veranlassen, wenn der Betrag den Wert von € 150,– nicht überschreitet. Diese Ausgabe wird bei der Rückkehr nach Vorlage der Rechnung zurückbezahlt, wenn die Schäden nicht auf Bedienungsfehler, falsches- bzw. fahrlässiges Verhalten des Charterers / Schiffsführers oder seiner Crew zurückzuführen sind. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Liegezeiten infolge notwendiger Reparaturen während des Charters berechtigen den Charterer zu keinen Schadenersatzforderungen. Wenn die Liegezeit 1/4 (ein Viertel) der gesamten Charterzeit überschreitet, gebührt dem Charterer ein Ersatz der anteiligen Charterkosten. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche bestehen nicht.
- Bei € 150,- überschreitenden Schäden sowie bei Havarien, möglicher Verspätung, Verlust oder Manövrierunfähigkeit der Yacht ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer / Schiffsführer hat alles zu unternehmen, was der Minderung des Schadens und der Folgeschäden (Charterausfall usw.) dienlich ist sowie in Absprache mit dem Vercharterer erforderliche Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen und bei der Bezahlung in Vorlage zu treten. Der Charterer / Schiffsführer hat außerdem ein Schadensprotokoll anzufertigen und – wenn mit Ansprüchen Dritter gerechnet werden muss – von den zuständigen Behörden bestätigen zu lassen. Der Charterer / Schiffsführer kann zur Bezahlung aller Kosten herangezogen werden, die sich aus einer Nichterfüllung der vorerwähnten Formalität ergeben. Der Charterer / Schiffsführer haftet auch in vollem Umfang für alle direkten und Folgekosten wie Geschäftsausfall etc., die sich aus einer Beschlagnahme der Yacht aus seinem Verschulden oder dem eines Crewmitgliedes ergeben.
- Besteht Anlass zur Vermutung einer Beschädigung der Yacht im Unterwasserbereich, ist der nächste Hafen anzulaufen und die Untersuchung durch einen Taucher, Kranen oder Aufslippen auf Kosten des Charterers zu veranlassen.
- Der Diebstahl der Yacht oder von Teilen ihrer Ausrüstung ist auf der nächsten Polizeistation anzuzeigen.
- Die Mitnahme von Tieren ist nur mit Zustimmung des Vercharterers erlaubt.
10. Rückgabe der Yacht
- Der Charterer muss zu dem in diesem Vertrag festgelegten Zeitpunkt in den vereinbarten Hafen zurückkehren oder mit dem Vercharterer schriftlich eine Abänderung vereinbaren. Bei der Zeitplanung müssen auch Schlechtwetterperioden oder andere widrige Umstände berücksichtigt werden. Kann der Charterer die Yacht nicht selbst zurückbringen, muss er den Vercharterer benachrichtigen und die Yacht durch eine von diesem benannte Person auf eigene Kosten und Risiken zurückstellen lassen. Bis zur Übernahme durch diese ist der Charterer verpflichtet, eine ausreichend qualifizierte Person auf dem Schiff zu lassen. Er haftet unabhängig von der Höhe der hinterlegten Kaution für alle Kosten und Forderungen, die aus einer Verletzung dieser Beaufsichtigungspflicht resultieren. Der Chartervertrag ist erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Yacht beendet.
- Jeder Verspätungstag zieht eine Entschädigungszahlung in der Höhe des doppelten Tagestarifes der Chartergebühr nach sich. Berechnungsbasis ist die zum Zeitpunkt der Verspätung gültige Preisliste des Vercharterers. Eventuelle Preisvorteile durch günstigere Preise oder besondere Konditionen (z.B. Frühbucher- oder Wiederholungsbucherrabatte), welche der Charterer bei Vertragsabschluss erhalten hat, bleiben bei der Berechnung der Entschädigungszahlung unberücksichtigt.
- Der Charterer muss die Yacht dem Vercharterer spätestens zu dem mit diesem vereinbarten Termin zurückgeben. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die gesamte Crew inkl. Gepäck die Yacht verlassen haben. Die Zeit für die Reinigung und Rückgabe inkl. Kontrolle durch den Vercharterer oder seinen Bevollmächtigten ist Bestandteil der im Vertrag festgesetzten Mietdauer.
- Bei der Rückgabe der Yacht sind verlorene Ausrüstungsgegenstände und alle Schäden anzugeben und zu bezahlen. Dazu wird die hinterlegte Kaution herangezogen. Außerdem ist der Vercharterer über Grundberührungen und festgestellte Mängel zu informieren.
- Werden die Yacht und ihre Ausrüstung in gutem Zustand, gereinigt, komplett und vollgetankt übergeben, wird dem Charterer die hinterlegte Kaution rückerstattet. Über die ordnungsgemäße Rückgabe wird ebenfalls ein Protokoll verfasst (Checkliste), das durch Unterzeichnung von Charterer und Vercharterer bzw. dessen Bevollmächtigten verbindlich ist.
- Ist die Yacht bei Rückgabe nicht innen und außen gereinigt, ist der Vercharterer berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Charterers ausführen zu lassen. Ist die Endreinigung im Charterpreis enthalten bedeutet das ebenfalls, dass der Charterer die Yacht „besenrein“, aufgeräumt und mit sauberem Geschirr zu übergeben hat. Ist das nicht der Fall, kann der Vercharterer zusätzliche Reinigungskosten berechnen.
- Sind Reparaturen erforderlich, muss der Charterer nach Abstimmung mit dem Vercharterer so vorzeitig zurückkehren, dass die Reparatur vor Beginn des Folgecharters durchgeführt werden kann. Sind die Schäden vom Vercharterer zu vertreten, werden die Chartergebühren für die Ausfallzeit rückerstattet. Weitergehende Ersatzansprüche (z.B. Übernachtungskosten etc.) des Charterers sind ausgeschlossen. (Siehe dazu auch Punkt 8). Sind die Schäden vom Charterer zu vertreten, entfällt der Ersatz der Ausfallzeit.
- Ist die Beschädigung oder der Verlust durch eine Versicherung gedeckt, wird die Rückgabe der Kaution oder eines Teiles davon bis zur Ersatzleistung durch die Versicherung aufgeschoben. Die Kautionsrückerstattung erfolgt nach Abzug des Selbstbehaltes und Hinzurechnung aller durch den Schadensfall verursachten und versicherungsmäßig nicht gedeckten Kosten. Die hinterlegte Kaution kann auch dann später zurückgegeben werden, wenn die Höhe von Reparaturleistungen oder sonst aus der Kaution abzudeckender Kosten zum Zeitpunkt der Rückgabe der Yacht nicht genau ermittelt werden können.
- Ansprüche des Charterers an den Vercharterer müssen unmittelbar bei Rückgabe der Yacht schriftlich geltend gemacht und begründet werden. Spätere Forderungen können nicht anerkannt werden.
11. Vorbehalte des Vercharterers
Der Vercharterer behält sich das Recht vor, den Schifffahrtsbereich entsprechend der Schiffskategorie oder bei unsicheren bzw. ungewöhnlichen Navigationsbedingungen zu begrenzen oder ein Nachtfahrverbot auszusprechen. Die Verantwortung für die Folgen einer Missachtung dieser Einschränkungen trägt allein der Charterer / Schiffsführer.
12. Haftung und Gerichtsstand
Alle Streitfälle zwischen Charterer und Vercharterer sind direkt zwischen diesen zu regeln.
Wenn österreichisches oder Gemeinschaftsrecht (etwa Verbraucherschutz) nicht zwingend anderes vorschreiben, sind vorhandene Schlichtungsstellen und Gerichte entsprechend den AGB bzw. dem Chartervertrag des Vercharterers gültig.
Für alle Streitigkeiten zwischen Charterer und Agentur gelten die Allgemeinen Bedingungen österreichischer Jacht-Charteragenturen .
13. Haftung der Agentur
Die Agentur ist Vermittler des Vertrages zwischen Charterer und Vercharterer und haftet ausschließlich im Rahmen der Aufgaben und Verantwortung eines Vermittlers, soweit die Schäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Schadenersatz aus anderen Ursachen ist ausgeschlossen.
14. Schlussbestimmungen
Sind einzelne Teile dieses Vertrages nichtig oder unwirksam, bleiben die davon unberührten Vertragsteile gültig.
Ist vom Kunden neben diesem ein zusätzlicher Vertrag zu unterschreiben, hat dieser inhaltlich mit den Bedingungen dieses Vertrages übereinzustimmen.
Nachteile aus divergierenden Inhalten hat der der Vercharterer zu tragen.
Die Berichtigung von Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
Nebenabreden, mündliche Zusagen oder Änderungen müssen schriftlich bestätigt werden.
Der Charterer erklärt mit seiner Unterschrift, dass er die Vertragsbedingungen gelesen hat und mit ihnen einverstanden ist.